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1228. o. T. o. O.

Heinr., von G. Gr. Herzog von Schlesien, ertheilt auf die Bitte des Abtes Wytoslaw vom Sandstifte dessen Kolonisten in Olsniza (so hat die ältere Abschrift i. d. cop. auth. No. 93 - Kl. Oels bei Oels) deutsches Recht. Wörtlich übereinstimmend mit No. 325, nur dass der Kastellan bestimmter als der von Breslau bezeichnet wird und in der Mitte noch folgende Bestimmungen ein geschoben werden. Die Kolonisten sollen für das Holz, das sie von ihrem eignen Erbe wegführen, auf dem Weideflusse keinen Zoll zahlen, noch auch wie die dortigen polnischen Bauern zur Verpflegung der Jäger und zur Fürsorge für die Biber und die castorarii angehalten werden dürfen.

Dieser Zusatz mag dann wohl überhaupt Veranlassung zur Abfassung der ganzen Urkunde gegeben haben, welche sonst nach der von 1221 (No. 234) überflüssig wäre. Tzschoppe und Stenzel 287 aus dem Repert. Heliae p. 710 im Staats-Archive und danach bei Haeusler, Fürstenthum Oels Urk. S. 66.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.